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verschlafene Digitalisierung

Satzungsauszug vom 16.02.2022
Förderverein Aktion Schule e.V.

Aktion Schule e.V. ist eine Initiative bestehend aus Pädagog*innen, Eltern und Medienberatern mit Sitz in Heilbronn, Baden-Württemberg.
Aktion Schule e.V. ist ein rechtens eingetragener Verein zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Bereich der Bildung.
Eine aktuelle Bescheinigung zur Ausübung gemeinnütziger Zwecke liegt vor.

Vereinsregister VR 725505 | Amtsgericht Stuttgart | Steuernummer 65209/10420

Präambel

Teils fehlende bedarfsgerechte Infrastrukturen, digitale Werkzeuge, Mittel und Wissen erschweren vielen Menschengruppen die digitale Teilhabe an Bildung. Hier gilt es unterstützend den Bedarf schulnah zu ermitteln, geeignete Infrastrukturen, digitale Werkzeuge und Wissen zu fördern und bereitzustellen. Gelungene Werkzeuge für eine erfolgreiche digitale Teilhabe an Bildung folgen idealerweise wissenschaftlichen, pädagogischen und didaktischen Leitlinien, sind weitestgehend barrierefrei, inklusiv und fördern zusätzlich die Entwicklung und Begabungen eines jeden einzelnen Menschen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Aktion Schule e.V.” und hat seinen Sitz in Heilbronn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein „Aktion Schule e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung-, Volks-, und Berufsbildung, insbesondere benachteiligter (mit sprach-, bildungs- und kulturfernen Hintergrund, Schreib- und Leseschwächen, fehlenden technischen- und finanziellen Mitteln, instabilen familiären Strukturen), hilfsbedürftiger Personengruppen (körperlicher- und geistiger Einschränkungen - Inklusion, Integration, Chancengleichheit) und Bildungseinrichtungen (mit finanziellen Engpässen, fehlenden Infrastrukturen sowie an geografisch, schwer zugänglichen Orten). Gefördert soll im Einzelnen auch Jugendhilfe, Wissenschaft und Forschung sowie bürgerliches Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-       Finanzielle, ideelle, im- und materielle Zuwendungen an Bildungseinrichtungen und Personen zur Förderung der digitalen Teilhabe an Bildung
-       Evaluation, Erwerb, Entwicklung, Vermietung, Bereitstellung und Veröffentlichungen von Technologien (im- und materielle Gegenstände) und Ergebnissen für mehr digitale Teilhabe an Bildung  
-       Durchführung von schulnahen Bedarfsanalysen, Studien, Veranstaltungen, Wettbewerben und Forschungsvorhaben und – aufträgen
‍-       Durchführung von Projekten, Schaffung von virtuellen oder physischen Arbeits-, Lern- und Austauschkreisen, -orten und -räumen, Kongressen, Diskussionsforen, Workshops und Vorträgen zur Förderung des genannten Zwecks zwischen den zweckmäßigen geförderten Personen und Einrichtungen einerseits und ggf. Vertretern aus Kultur, Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Medien andererseits (§53 Abs. 2 Nr. 25 AO)
-       Durchführung von Projekten, Initiativen, Aktionen, Kampagnen, Seminaren, Beratungen, Schulungen und Workshops zur Förderung des Bewusstseins für das Thema „Mehr digitale Teilhabe an Bildung“ und zur Vermittlung der hierfür notwendigen handlungsspezifischen, pädagogischen, didaktischen, sozialen und fachlichen Kompetenzen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist im Rahmen seines Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Vereinszweck unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung des Satzungszwecks kann der Verein auch eine oder mehrere Geschäftsstellen einrichten sowie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen Körperschaften beteiligen.

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:

1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden und Stiftungen
3. Veranstaltungen, Schulungen, Veröffentlichungen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt mit dem Unterzeichnen der Beitrittserklärung. Eine Ablehnung, bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum auslaufenden Tätigkeitsjahr. Über den Ausschluss, auch aus anderen Gründen, entscheidet der Vorstand. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden nicht statt. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit festgesetzt.

§ 7 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist das oberste Vereinsorgan. Die Aufgaben sind insbesondere:

1. Entgegennehmen des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts
2. Wahl des Vorstandes / Beirats/ Revisoren/ Kassenwart/in
3. Entlastung des Vorstandes
4. Satzungsänderungen, Erlass der Änderung der Beitragssatzung5. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende bzw. Stellvertreter/in lädt die Mitglieder schriftlich durch Rundschreiben, per Email oder per Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 1 Woche zur Mitgliederversammlung ein. Abstimmungen erfolgen nach einfacher Mehrheit, zu 2., 3., 4., 5. ist eine Dreiviertelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser persönlich entschuldigt, leitet der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart die Sitzung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bun- desdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor- liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, -    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben- erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zu- gänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 11 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 12 Wirksamkeit

Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung der Mitglieder vom 16. Februar 2022in Kraft.  
Errichtet am 16.02.2022 mit Ergänzung vom 31.03.2022.

Weitere ...

Weitere Einblicke zu möglichen Updates zur Satzung können gerne auf Anfrage schriftlich gestellt werden unter info at aktion.schule.